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  • 01.04.2008 | PKH

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH

    Eine für außergerichtliche Tätigkeit angefallene Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist auch auf die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr des PKH-Anwalts gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte anzurechnen, wenn der PKH-Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich nicht erhalten hat (AG Bad Iburg, 18.1.08, 4 C 561/07, n.v., Abruf-Nr. 080740).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der Rechtsprechung des BGH (RVG prof. 07, 91, Abruf-Nr. 071415) führt die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG der für die außergerichtliche Vertretung angefallenen Geschäftsgebühr zur Verringerung der im Gerichtsverfahren anfallenden Verfahrensgebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftsgebühr für den jeweiligen Anwalt tatsächlich realisierbar ist bzw. ob er sie überhaupt bekommt, weil Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG darauf nicht abstellt. Daher ist eine entstandene Geschäftsgebühr stets auch auf die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr anzurechnen, auch wenn die Entscheidung des BGH nicht das Festsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG gegen die Staatskasse, sondern das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien nach §§ 103 ff. ZPO betrifft. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr muss allerdings substanziiert dargelegt sein, dass die Geschäftsgebühr angefallen ist. Welche Konsequenzen dies bei der vollständigen Anrechnung nach § 118 Abs. 2 BRAGO gehabt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Das AG geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen der Anrechnung im Gesetzgebungsverfahren übersehen hat und daher in naher Zukunft Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG korrigieren muss.  

     

    Der Ansicht, dass bei bedürftigen Mandanten für die außergerichtliche Vertretung nur eine Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG anfallen kann und daher auch nur diese nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV RVG anzurechnen ist, ist nicht zu folgen. Denn das hätte zur Folge, dass bei Bedürftigkeit nie die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG entsteht, was aber nicht gewollt sein kann und außerdem zur Folge hätte, dass der Beklagte bei finanzieller Bedürftigkeit der Klägerseite besser stünde.  

     

    Die PKH-Anwältin kann die Geschäftsgebühr bei bestehendem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch noch voll einklagen und dadurch realisieren. Zudem kann nachträglich noch Beratungshilfe bewilligt werden, § 4 Abs. 2 S. 4 BerhG. Das würde zur zusätzlichen Erstattung aus der Staatskasse und damit zur zumindest teilweisen Kompensation des hier aberkannten Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse führen.