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  • 01.11.2005 | Pauschgebühr

    Vorschuss auf die Pauschgebühr

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Die Bewilligung eines Vorschusses auf eine demnächst zu gewährende Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 4 RVG ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft, die in der Vergangenheit schon von der Rechtsprechung für die Bewilligung eines Vorschusses aufgestellt worden sind (KG 16.8.05, 4 ARs 26 u. 27/05, n.v., Abruf-Nr. 052939).

     

    Sachverhalt

    Die Anwälte haben ihre Mandanten in einem Schwurgerichtsverfahren verteidigt. Sie sind als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Es gilt das RVG. Die Hauptverhandlung hat am 1.6.05 begonnen und bislang an zehn Verhandlungstagen stattgefunden. Die Anwälte haben beantragt, ihnen auf später zu erwartende Pauschgebühren Vorschüsse in Höhe von jeweils 10.000 EUR zu bewilligen. Ihre Anträge hatten keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Im RVG ist in § 51 Abs. 1 S. 4 RVG eine Regelung über die Bewilligung eines Vorschusses auf eine später zu erwartende Pauschgebühr enthalten. Die BRAGO enthielt keine solche Bestimmung. Die OLG haben jedoch auch schon in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung in Ausnahmefällen Abschlagszahlungen auf künftig zu bewilligende Pauschvergütungen gewährt. Das RVG sieht nun einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr vor, wenn dem Anwalt wegen der langen Verfahrensdauer und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. Damit knüpft das RVG die Bewilligung eines Vorschusses an dieselben Voraussetzungen, die in der Vergangenheit schon von der Rechtsprechung für die Bewilligung eines Vorschusses aufgestellt worden sind.  

     

    Hier kann jedoch kein Vorschuss bewilligt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Verfahren, das sich gegen fünf Angeklagte richtet, denen mehrere Taten zur Last gelegt werden und zu dem 34 Bände Akten zuzüglich Beiakten gehören, umfangreich ist. Den Verteidigern hat jedoch eine ungewöhnlich lange Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung gestanden, in denen sie andere Mandate übernehmen und führen konnten.