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  • 30.11.2010 | OLG Thüringen

    Streitwertberechnung im Baulandverfahren

    Das OLG Thüringen hat entschieden, dass in Baulandsachen der Streitwert entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist. In Umlegungsverfahren richte sich der Wert dabei nach dem Wert des betroffenen und vom Antragsteller eingebrachten Grund und Boden einschließlich der Aufbauten und sei mit 20 Prozent davon zu bemessen.  

     

    Dies gelte aber nicht, wenn der Antragsteller in die Umlegung gar keinen Grund und Boden eingebracht hat, dennoch aber einen Anspruch auf Landzuteilung geltend macht. Hat er hierauf nach dem BauGB keinen „Sollanspruch“, richte sich der Streitwert nach seinem Interesse an der Zuteilung des erstrebten Landes. Dabei sei es sachgerecht, hierfür den objektiven Wert des erstrebten (und später erhaltenen) Grundbesitzes anzusetzen.  

     

    Übersicht: Besonderheiten bei Baulandsachen
    • Die Baulandsachen gehören nach § 220 BauGB zu den Zivilsachen und werden vor den Landgerichten verhandelt.

     

    • Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des LG einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts.

     

    • Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.