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  • 02.04.2009 | Nebenintervention

    Anwalt des Streithelfers kann Einigungsgebühr geltend machen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    1. Für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs der Hauptparteien fällt eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an, wenn der Vergleich auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält; dies ist zu bejahen, wenn der Vergleich eine Regelung betreffend die Kosten der Nebenintervention enthält.  
    2. Die Terminsgebühr fällt auch an, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).  
    3. Wird in dem Vergleich in Bezug auf den Streithelfer ausschließlich eine Kostenregelung getroffen, bemessen sich etwaige anfallende Termins- und Einigungsgebühren nach dem Wert aller dem Streithelfer bis zum Vergleich entstandenen Kosten und nicht nach dem Wert der Hauptsache.  
    (OLG Düsseldorf 26.8.08, I-10 W 53/08, AGS 08, 589, Abruf-Nr. 090918)

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist teilweise begründet. Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin des Klägers ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angefallen.  

     

    Eine Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Hinblick auf die Nebenintervention setzt dies voraus, dass der Vertrag auch eine Regelung hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses des Streithelfers im Verhältnis zu einer der beiden Prozessparteien enthält (KG JurBüro 07, 360 m.w.N.; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Nr. 1000 Rn. 102). Dies ist hier gegeben, da der Vergleich in Ziff. 2 bestimmt, dass der Beklagte die Kosten der Nebenintervention trägt.  

     

    Es schadet nicht, dass die in den Vergleich aufgenommene Regelung den § 101, § 98 ZPO entspricht. Dort ist bestimmt, dass der Gegner der unterstützten Hauptpartei - hier der Beklagte - die Kosten der Nebenintervention zahlen muss, soweit er die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Dies haben die Parteien hier auch so geregelt.