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  • · Mindestlohnanpassungsverordnung

    Mindestlohn wieder 10 Cent höher ‒ trotz Corona ‒ und liegt im Juli 2022 dann bei 10,45 Euro

    Bild: © psdesign1 - stock.adobe.com

    | Update: Seit 01.07.2021 ist der Mindestlohn wieder um 10 Cent auf 9,60 Euro je Stunde gestiegen. Das hatte das Bundeskabinett auf Empfehlung der Mindestlohnkommission (30.06.2020) beschlossen. Die Steigerung orientiert sich nachlaufend am Tarifindex und an den Tarifabschlüssen. Die Corona-Folgen sind da nicht absehbar gewesen. Entsprechend groß bleibt der Unmut in der Wirtschaft, dass die Vorschläge damals angenommen wurden. |

     

    Das Bundeskabinett hatte Ende Oktober 2020 die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung entsprechend der Kommissionsempfehlung beschlossen.

     

    • Beschluss zur Mindestlohnentwicklung

    01.01.2021

    9,50 Euro

    01.07.2021

    9,60 Euro

    01.01.2022

    9,82 Euro

    01.07.2022

    10,45 Euro

     

    Seit 2015 galt ein gesetzlicher Mindestlohn (damals 8,50 Euro). In den Jahren 2017 und 2018 betrug er 8,84 Euro, seit 2019 9,19 Euro und seit 2020 beträgt er 9,35 Euro brutto pro Stunde. Bezogen auf den Gesamtzeitraum 2015 bis 2022 (10,45 Euro) beschreibt diese Entwicklung eine jährliche Erhöhung um über 2 Prozent.

     

    Die Konsequenz: In der Wirtschaft wird dieser rasante Anstieg vermehrt dazu führen, dass der Mindestlohn zunehmend höher angestrebte Tarifvereinbarungen ersetzen wird. Denn seit über einem Jahr wird der Mindestlohn einer Bewährungsprobe ausgesetzt ‒ durch die Corona-Pandemie.

     

    Beachten Sie | Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,35 Euro (2020) beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 48,12 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohns im Jahre 2021 sinkt die Höchstarbeitszeit nun geringfügig (450 Euro: 9,50 Euro = 47,36 Stunden).

     

     

    Hintergrund zum Mindestlohn

    Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Zu ihr gehören Vertreter von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft. Sie soll eine Abwägung vornehmen, nach der

    • ein Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleistet wird,
    • der faire Wettbewerb erhalten bleibt und
    • die Beschäftigung für Unternehmer noch möglich (lukrativ) ist.

     

    Bild: Quelle: BMAS | Grafik: IWW Institut

    Bei der Anhebung zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro brutto / Stunde richtete sich die Kommission nach dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts aus dem Tarifindex ergibt.

    Dokumentationspflicht

    Um den Nachweis zu erbringen, dass Unternehmer den Mindestlohn auch zahlen, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren. Die Dokumentationspflicht gilt nur für

    • geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und

     

    Diese Branchen müssen Arbeitszeiten aufschreiben:

     

    • Baugewerbe
    • Gaststätten und Herbergen
    • Spedition, Transport und Logistik
    • Forstwirtschaft
    • Gebäudereinigung
    • Messebau
    • Fleischwirtschaft
    • Zeitungszusteller
    • Paketdienste

     

    PRAXISTIPPS |

    • 2. Pausenzeiten können Sie herausrechnen; die Dauer und Lage der Pausen sind irrelevant.
    • 3. Das BMAS hat auch eine App zur Erfassung entwickelt: Android iOS
     

    Dokumentationsrahmen

    • Keine Unterschriften erforderlich
    • Korrekheit der Liste muss Arbeitgeber sicherstellen
    • Die Dokumentation darf max. eine Woche aufgeschoben werden
    • Halten Sie die Dokumentation griffbereit (Kontrolle durch den Zoll)

    Relevante Gesetze zum Mindestlohn im Überblick

     

    (JT)

    Quelle: ID 47532241