01.01.2004 · Fachbeitrag · Mehrvertretungszuschlag
Vertretung von Streitgenossen
Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung PKH bewilligt, ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt. Es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei anfällt (OLG Zweibrücken 17.9.03, 7 W 80/03, n.v., Abruf-Nr. 032689).
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