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  • 30.06.2010 | Leseranfrage

    Was tun gegen die verweigerte Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung?

    Verzögerungen bei der Kostenfestsetzung sind ein leidiges Thema, das wohl jeder Rechtsanwalt schon am eigenen Leib erfahren hat. Was aber kann man unternehmen, wenn die eigene Tätigkeit - wie hier als Pflichtverteidiger - längst abgeschlossen ist und das Gericht dennoch nicht vor Abschluss des Verfahrens die Kosten festsetzen will?  

    Leseranfrage: „Ich wurde einem in U-Haft befindlichen Mandanten bei der Eröffnung des Haftbefehls als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ich habe den Mandanten dann in einer auswärtigen JVA besucht. Dort hat sich herausgestellt, dass der Mandant einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt hatte. Deshalb habe ich den noch zuständigen Ermittlungsrichter um Entpflichtung gebeten. Er ist dem Antrag nachgekommen. Ich habe dann umgehend die Festsetzung meiner gesetzlichen Gebühren Nr. 4100, 4101 VV RVG und 4104, 4105 VV RVG sowie der Auslagen beantragt. Nun schreibt mir der Vorsitzende der Kammer, bei der das Verfahren inzwischen anhängig ist, dass mit einer Festsetzung erst nach Abschluss des Verfahrens zu rechnen sei. Dieser sei nicht absehbar, da sich das Verfahren derzeit noch im Eröffnungsstadium befinde.  

     

    Ich bin nicht gewillt, das so hinzunehmen. Dies vor allem deshalb, weil der weitere Verfahrensablauf bei fünf nicht deutschsprachigen Angeklagten, denen erhebliche Freiheitsstrafen drohen, überhaupt nicht absehbar ist. Was kann ich tun?“  

     

    Antwort: Unseres Erachtens ist die Vorgehensweise der Kammer unzulässig. Die Gebühren müssen schon jetzt festgesetzt werden. Voraussetzung für die Festsetzung ist die Fälligkeit der Vergütung (vgl. Burhoff/Volpert, RVG, 2. Aufl., ABC-Teil: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, Rn. 23). Fällig ist die Pflichtverteidigervergütung u.a. aber bei Aufhebung der Bestellung (vgl. zur Fälligkeit § 8 RVG; dazu Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Fälligkeit der Vergütung, Rn. 6; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 8 Rn. 10).