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  • 31.05.2011 | Kurz berichtet

    Gegenstandswert der erfolglosen Vollstreckungshandlung

    Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden, der einen geringeren Wert hat, ist der geringere Wert maßgebend. Wenn die Vollstreckung erfolglos war, stellt sich oft die Frage, welcher Gegenstandswert anzusetzen ist, oder anders ausgedrückt: Ist für die Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) auf die objektive Sachlage oder die subjektive Kenntnis des Gläubigers bei Auftragserteilung abzustellen?  

     

    Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (16.9.10, 17 W 18/10, Abruf-Nr. 111773) hat der Rechtsanwalt bei erfolgloser Vollstreckung nicht nur den Anspruch auf die Mindestgebühr (§ 13 Abs. 2 RVG). Vielmehr richtet sich der Gegenstandswert der ihm zustehenden Gebühren (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG) nach den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers vom Wert des Vollstreckungsobjekts zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit, sofern diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. Diese Auffassung ist aber nicht unbestritten. So ist nach anderer Ansicht jeweils nur die Mindestgebühr anzusetzen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., § 25 Rn. 8).  

     

    Praxishinweis: Es empfiehlt sich, grundsätzlich von der Höhe der Vollstreckungsforderung auszugehen (so auch LG Düsseldorf 12.7.05, 19 T 154/05; LG Hamburg AnwBl 06, 499; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 25 RVG Rn. 5). Nur in ganz wenigen Fällen wird dies vom Vollstreckungsgericht oder dem Schuldner beanstandet.