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  • 01.06.2010 | Kostenregelung

    Kostenvereinbarung im Vergleich: Bezeichnung „auferlegte“ Kosten ist nicht missverständlich

    Die Verwendung des Begriffs „auferlegte“ Kosten in der Kostenregelung eines Vergleichs ist zweifelsfrei im Sinne von „übernommenen“ Kosten zu verstehen (OLG Koblenz 23.3.10, 14 W 155/10, Abruf-Nr. 101634).

     

    Sachverhalt

    Kläger, Beklagter und Streithelfer haben sich durch einen Vergleich geeinigt. Die Kostenregelung lautet: „Der Kläger trägt 10 Prozent, der Beklagte 90 Prozent der Kosten des Rechtsstreits“. Weiter heißt es: „Der Streithelfer trägt 5/6 der dem Beklagten auferlegten Kosten des Rechtsstreits“.  

     

    Dies hat die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss wörtlich umgesetzt und gegen den Streithelfer 5/6 von 90 Prozent der Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers. Er meint, im Vergleich sei nur vereinbart, dass er einen Teil der Kosten des Beklagten übernehme. Nach seiner Meinung handelt es sich bei den auferlegten Kosten nicht etwa um die Kosten der eigenen Prozessführung, sondern die Kosten, die nach § 91 ZPO von der Gegenpartei zu tragen sind. Dies seien per Definition die auferlegten Kosten des Verfahrens, da eigene Kosten nicht auferlegt werden können.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG folgt dieser Auffassung nicht. Es führt aus, dass es zwar besser gewesen sei, im Vergleichstext statt von „auferlegten“ von „übernommenen“ Kosten zu sprechen, im Ergebnis ändert sich dadurch jedoch nichts. Die gewählte Formulierung könnte nur zu durchgreifenden Irritationen führen, wenn dem Vergleich eine gerichtliche Entscheidung mit einem Kostenausspruch zulasten des Beklagten vorausgegangen wäre. Das war hier nicht der Fall, sodass nach den Gesamtumständen das Wort „auferlegte“ zweifelsfrei als „übernommene“ Kosten verstanden werden muss.