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  • 23.12.2009 | Kostenerstattung

    Erstattung der Gebührenerhöhung bei Vertretung einer WEG

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Seit der BGH-Entscheidung vom 2.6.05 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Abruf-Nr. 051926) wird von Verfahrensgegnern oft eingewandt, die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG sei nicht erstattungsfähig, da der Anwalt im Namen der Gemeinschaft und nicht im Namen der einzelnen Eigentümer hätte beauftragt werden müssen. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht immer, da der BGH die Zubilligung der Teilrechtsfähigkeit auf die Verwaltungsfunktion im Inneren - insbesondere Finanz- und Rechnungswesen - und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt hat und auch auf die jeweilige Prozesssituation einzugehen ist.  

    Gebührenerhöhung erstattungsfähig

    In den folgenden Fällen ist die Gebührenerhöhung erstattungsfähig:  

     

    • Anfechtungsverfahren: In Beschlussanfechtungsverfahren sind die einzelnen Wohnungseigentümer Verfahrensgegner des Anfechtenden, da es nicht um das Agieren des teilrechtsfähigen Verbands im Rechtsverkehr, sondern um die interne Willensbildung in der Gemeinschaft geht, bei der jeweils die Rechte und Pflichten der einzelnen Miteigentümer betroffen sind.

     

    Beispiel

    Die Gemeinschaft (zehn Eigentümer) beschließt mehrheitlich über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes. Ein Eigentümer ficht diese Beschlüsse an. Die übrigen neun Eigentümer beauftragen Rechtsanwalt R mit ihrer Vertretung im Anfechtungsverfahren.  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen (Streitwert: 20.000 EUR):  

    3,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Gebühr von 1,3; erhöht gemäß Nr. 1008 VV RVG für acht weitere Auftraggeber auf den max. Erhöhungssatz von 2,0 gemäß Vor. Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG)  

    2.131,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

    775,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    2.927,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    556,13 EUR  

     

    3.483,13 EUR  

     

    • Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis: Will ein Miteigentümer bei Streitigkeiten über Ansprüche im Gemeinschaftsverhältnis (ordnungsgemäße Verwaltung, Unterlassungsansprüche bzgl. der Nutzung des Gemeinschaftseigentums etc.) die Beschlussvorlage als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 4, § 43 Nr. 1 WEG durchsetzen, besteht kein Anspruch gegen den teilrechtsfähigen Verband, sondern gegen die einzelnen Miteigentümer. Diese sind als Personenmehrheit passiv legitimiert.

     

    Beispiel

    Miteigentümer A stellt in der Eigentümerversammlung den Antrag, den Bodenbelag der gemeinschaftlichen Tiefgarage reparieren zu lassen (Kosten: 50.000 EUR). Die übrigen vier Eigentümer lehnen den Antrag ab. A verlangt daraufhin vor Gericht gemäß § 21 Abs. 4, § 43 Nr. 1 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Durchführung dieser Maßnahme. Die vier Antragsgegner lassen sich im Verfahren durch Rechtsanwalt R vertreten.  

     

    Lösung: R kann folgende Gebühren abrechnen (Streitwert: 50.000 EUR):  

    2,2 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 Gebühr;  

    erhöht gemäß Nr. 1008 VV RVG für drei weitere Auftraggeber um 0,9)  

     

    2.301,20 EUR  

    1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG  

    1.255,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    3.576,40 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    679,52 EUR  

     

    4.255,92 EUR  

     

     

    Dies gilt auch, wenn die sachenrechtliche Position der Miteigentümer als Bruchteilsgemeinschaft betroffen ist (z.B. Entziehung des Wohnungseigentums nach §§ 18, 19 WEG, Durchsetzung von Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB). Denn diese stehen nicht dem teilrechtsfähigen Verband, sondern dem einzelnen Bruchteilseigentümer zu.