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  • 01.02.2010 | Kostenerstattung

    Die wichtigsten Fragen zur Erstattung von Anwaltskosten in Verkehrssachen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Der Unfallgegner haftet für die im Zuge der Regulierung entstandenen Anwaltskosten aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), aus Gefährdungshaftung (§ 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG) oder ggf. aus vertraglicher Übernahme, z.B. im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung. Nach ständiger Rechtsprechung muss er allerdings nur solche durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH VersR 06, 521). Der Beitrag behandelt wichtige Fragen der Kostenerstattung (ausführlich: Onderka, Anwaltsgebühren in Verkehrssachen, 2. Aufl., 09).  

     

    Regulierung beim Haftpflichtversicherer

    Bei der außergerichtlichen Schadenregulierung gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist die Beauftragung eines Anwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung und damit Teil des ersatzfähigen Schadens, wenn die Inanspruchnahme erforderlich war (BGH NJW 95, 446).  

     

    Zumeist sind die Kosten für das erste Aufforderungsschreiben, durch das Verzug ausgelöst wird, nicht zu erstatten. In Verkehrsunfallsachen darf der Geschädigte hingegen sofort einen Anwalt beauftragen. Dies beruht auf dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit gegenüber dem als Fachmann geltenden Haftpflichtversicherer. Da Schadensregulierungen zunehmend komplexer werden, benötigen Unfallgeschädigte regelmäßig anwaltliche Hilfe, um verlässlich beurteilen zu können, welche Schäden ersatzfähig sind und wie Ansprüche durchgesetzt werden können.