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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Die Vergütung des Insolvenzverwalters

    | Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 wird die Anzahl der Insolvenzverwaltungen nach Schätzungen von Fachleuten um etwa das Dreifache ansteigen. Ursache dafür ist neben der allgemeinen wirtschaftlichen Lage die Neuregelung des Insolvenzrechts, wonach Insolvenzanträge bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt werden können. Dies bedeutet, daß auf die Juristen, die dieses Tätigkeitsfeld besetzen, eine vermehrte Arbeitsbelastung zukommen wird. Gleichzeitig wird dieser Aufgabenbereich durchaus angemessen vergütet. Der folgende Beitrag informiert über die Ansprüche des Anwalts als vorläufiger (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und als endgültiger Insolvenzverwalter (zu den Vergütungsansprüchen des Anwalts, der im Insolvenzverfahren in seiner Eigenschaft als Anwalt tätig wird: BRAGO prof. 1/99, 3; 2/99, 1). |