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  • 01.04.1997 · Fachbeitrag · Honorarvereinbarung

    Wie kann der Rechtsanwalt die Rückforderung eines die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars vermeiden?

    | Mitunter wird der Anwalt durch ein vertrauensvolles Verhältnis zu seinem Auftraggeber dazu veranlaßt, auf ein mündliches Zahlungsversprechen des Mandanten zu vertrauen und von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abzusehen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt ein die gesetzlichen Gebühren überschreitendes Honorar gezahlt, so kann er wegen § 3 Abs. 1Satz 2 BRAGO die Zahlung nicht mit der Begründung zurückfordern, die Honorarvereinbarung sei wegen Formmangels unwirksam. Die Rechtsprechung legt diese Vorschrift allerdings - zu Lasten des Anwalts - eng aus, so daß der Auftraggeber trotz § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zur Rückforderung berechtigt sein kann. |