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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Honorarforderung

    Veräußerung der Kanzlei: Erleichterte Voraussetzungen bei der Zession anwaltlicher Honoraransprüche

    | Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abtretung von Honoraransprüchen hängen unter anderem davon ab, ob die Abtretung vor oder nach dem 8. September 1994 vorgenommen wurde. Mit diesem Datum ist nämlich das Inkrafttreten des § 49 b Abs. 4 BRAO verbunden. Diese Vorschrift erleichtert entscheidend die Zession von Gebührenforderungen unter Rechtsanwälten. Im einzelnen gilt folgendes: |