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  • 04.10.2010 | Haftzuschlag

    Betreutes Wohnen ist keine Haft

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB fällt ein gebührenrechtlicher (Haft)Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG nicht an, wenn der im psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte im gesamten Verfahrensabschnitt in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt, in der seine Bewegungsfreiheit keinen Einschränkungen unterliegt (OLG Stuttgart 27.7.10, 5 Ws 120/10, Abruf-Nr. 103035).

     

    Sachverhalt

    Der Verurteilte war in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ihm ist 2007 für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB eine Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Diese wurde in den Folgejahren nicht jeweils erneut bestellt, war aber fortlaufend für ihn tätig. Ab 2009 befindet sich der Verurteilte dauerhaft in einer sozialpsychiatrischen Wohneinrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs. Dort ist er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Die Pflichtverteidigerin hat für Verfahrens- und Terminsgebühr den Haftzuschlag geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat die Haftzuschläge abgelehnt. Das OLG hat auf die Beschwerde den Haftzuschlag nur für die Verfahrensgebühr gewährt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Terminsgebühr ist ohne Haftzuschlag festzusetzen. Zum Zeitpunkt der Anhörung befand sich der Verurteilte auf freiem Fuß. Zwar wird formal immer noch die Unterbringungsmaßregel vollstreckt, tatsächlich befindet er sich aber seit dem 1.10.09 in einer Wohneinrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs. Die mit dem Haftzuschlag abgegoltenen besonderen Erschwernisse der Tätigkeit des Verteidigers bestanden hier nicht.  

     

    Die Verfahrensgebühr war mit Haftzuschlag festzusetzen. Für den Haftzuschlag genügt es, wenn der Mandant im abgerechneten Verfahrensabschnitt irgendwann einmal nicht auf freiem Fuß war. Der Verfahrensabschnitt für die Verfahrensgebühr ist hier durch die jährlichen Anhörungstermine definiert, nach denen der nächste Verfahrensabschnitt beginnt. Das LG hat dem Verurteilten nämlich die Beschwerdeführerin für das ganze Vollstreckungsverfahren und nicht nur für die einzelnen jährlichen Anhörungstermine beigeordnet. Eine solche Beiordnung im Vollstreckungsverfahren ist entsprechend § 140 Abs. 2 StPO zulässig (OLG Stuttgart NJW 00, 3367).