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  • 01.05.1995 · Fachbeitrag · Gerichtskosten in der Kostenfestsetzung:

    Der Widerruf der Zeugengebührenverzichtserklärung muß unverzüglich nach Eintritt der maßgeblichen Umstände erfolgen!

    Nicht zu Unrecht wird oftmals behauptet, daß das Kostenfestsetzungsverfahren das "einzig wirklich streitige Verfahren" ist. Vor allem im folgenden Fall hat sich dieser Ausspruch bewahrheitet: Der an den Zeugen trotz Vorlage einer Zeugengebührenverzichtserklärung ausbezahlte Betrag wurde per Gerichtskostenabrechnung von der zur Kostentragung verurteilten Partei eingefordert. Die Zahlung wurde abgelehnt und Beschwerde gemäß § 8 GKG eingelegt. Im Wege der Entscheidung über die Beschwerde stellte das Gericht folgendes fest: