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  • 31.08.2009 | Gebührenmanagement

    Gebührenbestimmung bei Tätigwerden des Anwalts nach den Grundsätzen der G.o.A.

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Beim Fehlen einer vertraglichen Grundlage kommt ein Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Bei der Bestimmung des Umfangs der Vergütung gilt § 7 RVG (OLG Celle 4.2.09, 3 U 178/08, Abruf-Nr. 092641).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Der Ehemann der Beklagten und die Beklagte haben im Jahr 2005 geheiratet. Da sich der Ehemann seinerzeit in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und eine Privatinsolvenz nicht auszuschließen war, war bei Eheschließung Gütertrennung vereinbart worden. Vor dem Hintergrund dieser Situation erhielt der Kläger den Auftrag, die „Insolvenzfestigkeit“ des Ehevertrags zu prüfen. Er erstellte ein schriftliches Gutachten. Nachdem er erfolglos vom Ehemann Zahlung beansprucht hat, verlangt er nun das Honorar (5.973,80 EUR) von der Beklagten. Die Rechnung beruht auf einem angenommenen Vermögen der Beklagten von 250.000 EUR; als Honorar hat der Kläger hiervon 2 Prozent berechnet. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei ausschließlich durch ihren Ehemann beauftragt worden. Mit diesem hätte sich der Kläger vergleichsweise auf ein Honorar von 1.000 EUR geeinigt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Erstellung des Gutachtens sei ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, da durch die bevorstehende Heirat deren Vermögen durch die Insolvenz ihres Ehemanns gefährdet gewesen wäre.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Beklagte schuldet dem Kläger Zahlung von 1.000 EUR gemäß § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB.  

     

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Anspruch zu, da der Kläger für seine Behauptung, er sei von der Beklagten mit der Gutachtenerstellung beauftragt worden, beweisfällig geblieben ist.