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  • 29.03.2010 | Gebührenanrechnung

    XII. Senat des BGH positioniert sich zur Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr

    § 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (BGH 9.12.09, XII ZB 175/07, Abruf-Nr. 100482).

     

    Entscheidungsgründe

    Schon unmittelbar nach dem in Kraft treten von § 15a RVG am 5.8.09 sind die ersten Entscheidungen zu der Frage ergangen, ob § 15a RVG auch für Altfälle gilt, d.h. Fälle in denen der unbedingte Auftrag vor dem 5.8.09 erteilt wurde. Der Streit hat sich seitdem unvermindert fortgesetzt:  

     

    • Die eine Auffassung sieht in § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage, was im Wesentlichen aus der Gesetzesbegründung und der Ratio der Neuregelung hergeleitet wird (BGH Abruf-Nr. 100482; BGH Abruf-Nr. 093157; OLG Koblenz AGS 09, 420; OLG Düsseldorf AGS 09, 372; OLG Stuttgart AGS 09, 371; OLG Köln 14.9.09, 17 W 195/09; LG Saarbrücken 3.9.09, 5 T 434/09; AG Bremen 22.9.09, 9 C 213/09; AG Wesel AGS 09, 312; OVG Münster AGS 09, 447, 448).

     

    • Nach der Gegenansicht ist durch § 15a RVG die Rechtslage geändert worden, sodass diese Vorschrift gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine Anwendung findet. Dies wird vor allem formal begründet (OLG Celle OLGR Celle 09, 749, 930; OLG Hamm RVGreport 09, 458; OLG Bamberg 15.9.09, 4 W 139/09; KG Rpfleger 10, 52; KG KGR 09, 966; KG KGR 09, 926; OLG Frankfurt JurBüro 09, 586).

     

    • Eine dritte Auffassung hat einen abweichenden argumentativen Ansatz, folgt aber im Ergebnis der ersten Auffassung. Danach habe § 15a Abs. 2 RVG zwar das geltende Recht geändert. Dennoch finde diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift § 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der Vergütung des Anwalts, nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. Geregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Dritten (OLG Dresden JurBüro 2009, 582; OLG München OLGR 09, 875).