Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.12.2009 | Gebührenanrechnung

    Vergaberecht: Geschäftsgebühr aus dem Nachprüfungsverfahren ist anzurechnen

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen (BGH 29.9.09, X ZB 1/09, Abruf-Nr. 093672).

     

    Praxishinweis

    Wird der Anwalt in Vergabesachen zunächst vor der Vergabekammer tätig, erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Ob diese Gebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden Beschwerdeverfahrens (§ 116 GWB) vor dem Vergabesenat anzurechnen ist, war in der OLG-Rechtsprechung bisher umstritten.  

     

    • Nach einer Meinung war die Anrechnung ausgeschlossen, da das Verfahren vor der Vergabekammer einerseits und das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat andererseits dem Stufenverhältnis zweier Rechtszüge gleiche und nicht dem - der Anrechnung unterfallenden - Verhältnis zwischen außergerichtlicher Vertretung und nachfolgendem gerichtlichen Verfahren (z.B. OLG München VergabeR 09, 106).

     

    • Nach a.A. handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Vergabesenat eben nicht um ein Rechtsmittelverfahren i.S.d. Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, sondern um ein erstinstanzliches gerichtliches Verfahren (N. Schneider, AGS 08, 556). Zwar finde das Nachprüfungsverfahren vor dem LG statt, dieses werde aber nicht als Spruchkörper, sondern als Aufsichtsbehörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren tätig. Damit überprüfe der Vergabesenat keine gerichtliche, sondern eine (von einem Gericht erlassene) behördliche Entscheidung.

     

    Der BGH folgt vorliegend der zweiten Meinung und bejaht die Anrechnung. Er führt dazu aus, dass das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern zwar Rechtsschutz in einem gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren gewährleisten solle. Gleichwohl handele es sich aber um ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren. Daher sei die Tätigkeit der Vergabekammern kostenrechtlich als Verwaltungstätigkeit zu behandeln. Das Verhältnis zwischen der Vergabekammer und dem Vergabesenat lasse sich dagegen nicht demjenigen zwischen einem Eingangs- und einem Rechtsmittelgericht gleichsetzen. Dies folge auch nicht daraus, dass kostenrechtlich für das Verfahren vor dem Vergabesenat die für das Berufungsverfahren erhobenen Gebühren gelten (Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG). Diese Bestimmung gelte nicht nur für Beschwerden nach § 116 GWB, sondern auch für Beschwerden gegen erlassene oder unterlassene Verfügungen der Kartellbehörden (§ 63 Abs. 1 und 2 GWB). Die Kartellbehörde werde im Kartellverwaltungsverfahren aber nicht streitentscheidend, sondern originär als Organ der vollziehenden Gewalt tätig.