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  • 31.05.2011 | Gebührenanrechnung

    So muss eine gezahlte Geschäftsgebühr auf PKH/VKH angerechnet werden

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Zur Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr auf die im Verfahren gewährte PKH oder VKH werden unterschiedliche Berechnungsmethoden vertreten. Grund genug, sie einmal mit ihren unterschiedlichen Ergebnissen vorzustellen und anhand von Beispielrechnungen zu erläutern.  

     

    Anzeigepflicht des Rechtsanwalts

    Der beigeordnete Rechtsanwalt muss alle vom Mandanten oder Dritten erhaltenen Zahlungen angeben (§ 55 Abs. 5 S. 2, 3 RVG). Denn die Anrechnungsprüfung wird ausschließlich durch das Gericht vorgenommen. Er muss daher auch die Beträge anzeigen, die er seiner Auffassung nach gemäß § 58 Abs. 2 RVG behalten darf oder die unter einem Vorbehalt oder aufgrund einer besonderen Absprache geleistet worden sind. Eine zwar entstandene, aber nicht an ihn gezahlte Geschäftsgebühr muss der PKH/VKH-Anwalt der Staatskasse nicht anzeigen. Erhält er nach Beantragung der PKH/VKH-Vergütung Zahlungen, muss er diese gemäß § 55 Abs. 5 S. 4 RVG der Staatskasse unverzüglich anzeigen. Auch bei anderen Fällen der Erfüllung des Anspruchs auf die Geschäftsgebühr besteht Anzeigepflicht (Hansens, RVGreport 09, 241; Enders, JurBüro 10, 57).  

     

    Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr

    Aus § 15a und § 55 Abs. 5 S. 2 ff. RVG ergibt sich nicht, wie die an den PKH/VKH- Anwalt gezahlte Geschäftsgebühr auf die PKH/VKH- Vergütung bzw. die PKH/VKH- Verfahrensgebühr rechnerisch anzurechnen ist:  

     

    • Zum einen kann der gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ermittelte Anrechnungsbetrag der gezahlten Geschäftsgebühr nach § 58 Abs. 2 RVG auf die Differenz zwischen der PKH/VKH-Vergütung (§ 49 RVG) und der Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) verrechnet werden. Nur wenn der Anrechnungsbetrag der Geschäftsgebühr höher ist als die Differenz zwischen den beiden Vergütungen, verringert sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.