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  • 01.06.2004 · Fachbeitrag · Gebührenanrechnung

    Erstattungsfähigkeit der anrechnungsfreien Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit

    | Das RVG sieht nur noch eine begrenzte Anrechnung von Gebühren vor. So wird z.B. die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 bis 2403 VV RVG nach Abs. 4 der Vorbemerkung 3 nur noch zur Hälfte, maximal bis 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens angerechnet (dazu RVG prof. 04, 47). Probleme wirft die Frage der Erstattungsfähigkeit des anrechnungsfreien Gebührenteils auf. Der Beitrag zeigt Lösungswege auf. |