01.10.2002 · Fachbeitrag · Erhöhungsgebühr
Gebührenabrechnung bei der Vertretung von Streitgenossen
Wird ein Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, so erhält er seine Gebühren nur einmal. Für jeden weiteren Auftraggeber bekommt er aber zusätzlich eine 3/10-Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1, § 13 BRAGO; ausführlich dazu: Onderka, BRAGO prof. 2/02, 19). Der folgende Beitrag zeigt, was der Anwalt von jedem einzelnen seiner Mandanten fordern kann.
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