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  • 01.10.2006 | Einziehung

    Wann fällt die Gebühr Nr. 4142 VV RVG an?

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Für das Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG reicht es aus, wenn der Verteidiger sich in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt (LG Essen 2.6.06, 23 Qs 74/06, n.v., Abruf-Nr. 062511).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte ist wegen des Transports unversteuerter und unverzollter Zigaretten zur Freiheitsstrafe verurteilt worden. Für die Zigaretten wären Einfuhrumsatzsteuer sowie Tabaksteuer angefallen. In der Hauptverhandlung haben sich der Angeklagte und sein Pflichtverteidiger mit der außergerichtlichen Einziehung der Zigaretten einverstanden erklärt. Der Anwalt hat u.a. die Festsetzung der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG beantragt. Damit hatte er erst bei der Strafkammer Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem Wortlaut der Nr. 4142 VV RVG entsteht die Einziehungsgebühr für eine anwaltliche Tätigkeit, „die sich auf die Einziehung bezieht“. Diese Tätigkeit des Anwalts kann auch neben der Tätigkeit für den eigentlichen Strafausspruch liegen. Es genügt, dass nach Lage der Akten eine Einziehung in Betracht kommt. Sie braucht im Strafverfahren nicht ausdrücklich beantragt zu sein. Die Tätigkeit des Anwalts muss im Hinblick auf die Einziehung auch nicht besonders sein. Es reicht aus, wenn er sich um die Abwehr der Bestrafung bemüht und die Einziehung in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt. Die Einziehung ist hier im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert worden. Das kommt darin zum Ausdruck, dass sich der Angeklagte laut Hauptverhandlungsprotokoll mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt habe. Für das Entstehen der Gebühr ist es unerheblich, ob letztlich eine Entscheidung über die Einziehung ergangen ist oder aber freiwillig verzichtet wurde.  

     

    Praxishinweis

    Nach Auffassung des LG haben die unversteuerten und unverzollten Zigaretten, im Unterschied zu illegalen Drogen, auch einen Wert. Dieser bestimmt sich nicht nach dem üblichen Preis, sondern nach dem Materialwert zuzüglich einer üblichen Handelsspanne. Dementsprechend hat das LG den Wert bestimmt, in dem es vom üblichen Handelspreis der Zigaretten die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer subtrahiert hat.