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  • 30.06.2010 | Der praktische Fall

    Übungen zur Gebührenanrechnung: Die Auflösungen

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Hier die Lösungen zu den Übungen in RVG prof. 6/10. Lagen Sie richtig?  

     

    Der praktische Fall 1

    Rechtsanwalt R fordert den Ehemann auftragsgemäß außergerichtlich zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 5.000 EUR auf. Da der Ehemann nicht zahlt, wird er von R gemahnt. Sodann beantragt R die Scheidung der Ehe. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Der Wert der Scheidung beträgt 4.000 EUR, der Wert der Folgesache Zugewinnausgleich 5.000 EUR. Wie ist die Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen?  

     

    Lösung: Da nur hinsichtlich des Zugewinnausgleichs eine Geschäftsgebühr entstanden ist, kann auf die Verfahrensgebühr des Verbundverfahrens auch nur eine nach dem Wert der Folgesache Zugewinnausgleich berechnete anteilige Geschäftsgebühr angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt somit nur insoweit, als die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit identische Gegenstände betreffen. Es ist daher hinsichtlich der Geschäfts- und der Verfahrensgebühr wie folgt zu rechnen:  

     

    1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, Wert 5.000 EUR:  

    391,30 EUR  

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, Wert 9.000 EUR:  

    583,70 EUR  

    abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (5.000 EUR):  

    - 195,65 EUR  

    verbleibende Verfahrensgebühr:  

    388,05 EUR  

     

     

     

    Der praktische Fall 2

    Rechtsanwalt R fordert den Ehemann auftragsgemäß außergerichtlich zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 10.000 EUR auf. Da der Ehemann nicht zahlt, wird er von R gemahnt. Sodann beantragt R die Scheidung der Ehe. Im Termin verhandeln die Rechtsanwälte über den bislang nicht rechtshängigen Zugewinnausgleichsanspruch mit dem Ziel einer Einigung, die anschließend protokolliert wird. Der Wert der Scheidung beträgt 13.000 EUR, der Wert des Zugewinnausgleichs 10.000 EUR. Wie erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr?  

     

    Lösung: Die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist wie folgt vorzunehmen:  

     

    1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)  

    631,80 EUR  

    1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 13.000 EUR)  

    683,80 EUR  

    0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)  

    388,80 EUR  

     

    hierauf anzurechnen:  

     

    0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV RVG (Wert: 10.000 EUR)  

    - 315,90 EUR  

    verbleibende Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG  

    72,90 EUR  

    Summe der Verfahrensgebühren zu 2 und 3:  

    756,70 EUR  

    zu 2. u. 3. nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine  

     

    1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 23.000 EUR) mit  

    891,80 EUR,  

    die hier nicht überschritten werden.  

     

     

     

    Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist hier nur auf die nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs (10.000 EUR) entstandene 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG anzurechnen. Es findet somit eine Anrechnung auf die korrespondierende Verfahrensgebühr statt.