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  • 01.02.2005 | Der praktische Fall

    Gegenstandswertberechnung beim Kfz-Unfall

    In der Praxis ist umstritten, ob die Versicherung des Schädigers die Anwaltsgebühren nach dem Wert des vom Geschädigten geltend gemachten Anspruchs oder nach dem Betrag erstatten muss, den sie an ihn zahlt.  

     

    Beispiel

    Anwalt A des Geschädigten G hat nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden den Gesamtschaden 10.000 EUR bei der Versicherung V geltend gemacht. Diese hat einen Restwertaufkäufer vermittelt, der einen erhöhten Restwert an G in Höhe von 3.000 EUR gezahlt hat. Sie hat die Differenz zum Restschaden also 7.000 EUR reguliert. Bei den Anwaltskosten des A hat V als Gegenstandswert 7.000 EUR und nicht 10.000 EUR angesetzt. Ist das richtig?  

     

    Es werden folgende Ansichten vertreten:  

     

    • Für die Anwaltsgebühren ist als Geschäftswert die Höhe des Schadens maßgebend, den der Kläger erlitten hat. Der Schaden ist dabei die Differenz zwischen dem Vermögen vor und nach Eintritt des Unfalls. Da der Restwert des Unfallfahrzeugs weiterhin beim Vermögen des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist der Restwerterlös geschäftswertmindernd zu berücksichtigen (so die h.M., BGH NJW 70, 1122; AG Marsberg ZfS 82, 299; AG München VersR 80, 464).

     

    • Der Restwerterlös bleibt beim Gegenstandswert außer Betracht und mindert diesen nicht (AG Wetzlar ZfS 93, 134). Denn der Restwert des Unfallwagens verringert nicht den Schadenersatzanspruch, sondern die Aufwendungen des Schädigers. Zum Schadenersatz gehört, dass das beschädigte Fahrzeug verwertet wird. Der Geschädigte muss dabei so gestellt werden, dass alle schädlichen Unfallfolgen ausgeglichen werden (LG Koblenz ZfS 82, 205). Das gilt insbesondere, wenn er dem Schädiger bzw. der Versicherung den Unfallwagen zur Verwertung überlässt (AG Gelnhausen ZfS 82, 366).