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  • 01.02.2000 · Fachbeitrag · Der Gebührentipp

    Hinter der Prozessdifferenzgebühr verbirgt sich mehr als Sie glauben

    | Für den Antrag, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen, kann der Anwalt nach § 32 Abs. 2 BRAGO eine halbe Prozessgebühr - also eine Prozessdifferenz- oder Differenzprozessgebühr - abrechnen. Doch die Differenzprozeßgebühr wird viel zu selten abgerechnet. Und das nicht etwa, weil sie so selten anfällt, sondern einfach, weil sie meistens nicht bekannt ist. Der folgende Beitrag erläutert die korrekte Abrechnung, die sich in Mark und Pfennig auszahlen kann. In den nächsten Ausgaben von „BRAGO professionell“ lesen Sie, wie die Prozessdifferenzgebühr vor allem im Rahmen von Familiensachen oder bei mehreren Auftraggebern abgerechnet wird. |