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  • 01.06.1995 · Fachbeitrag · Der Gebührentip:

    Die Besprechungsgebühr - ein häufiger Streitpunkt zwischen Mandant und Anwalt

    | Hat der Anwalt den Auftrag, außergerichtlich für seinen Auftraggeber tätig zu werden, so handelt es sich gebührenrechtlich um eine "sonstige Angelegenheit" im Sinne des § 118 BRAGO. Für die Aufnahme der Information und das Betreiben des Geschäfts erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr. Streit über den Gebührenanfall entsteht selten. Anders verhält es sich hingegen bei der Besprechungsgebühr. § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO erfordert neben dem Mitwirken des Rechtsanwalts bei einer mündlichen Verhandlung oder Besprechung mit dem Gegner oder Dritten das Einverständnis des Auftraggebers. Insbesondere über den zuletzt genannten Punkt entstehen in der Praxis mitunter Meinungsverschiedenheiten. |