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  • 01.04.1996 · Fachbeitrag · Der Gebührentip

    Bußgeldsachen: Dem Anwalt steht die volle Gebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu!

    | Nach § 105 Abs. 3 BRAGO gelten die Vorschriften des sechsten Abschnittes der BRAGO in Bußgeldverfahren entsprechend. Wie man aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts der Bundestagdrucksache 12/9662 vom 4. März 1994 (Seite 106) annehmen könnte, kommt demnach auch der neue § 84 Abs. 2 BRAGO zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt die volle Gebühr aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und nicht nur eine halbe Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO, wenn unter seiner Mitwirkung ein Bußgeldverfahren endgültig eingestellt wird oder sich dieses durch Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin erledigt. |