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  • 01.11.2007 | Bußgeldverfahren

    Vertretung des Halters im Bußgeldverfahren

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Immer wieder kommt es vor, dass die Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zunächst den Halter anschreibt. Dieser bittet einen Anwalt um Hilfe. Er stellt sich die Frage, wie abzurechnen ist und ob Deckungsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung besteht. Dazu im Einzelnen:  

     

    Gegen den Halter wird ermittelt

    Wird gegen den Halter ermittelt, weil die Behörde davon ausgeht, er sei gefahren, wird dieser den Anwalt mit seiner Verteidigung beauftragen, sodass die Gebühren nach den Nrn. 5100 ff. VV RVG anfallen. Der Anwalt erhält eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5101 oder 5103 oder 5107 VV RVG, je nach Höhe des Bußgeldes. Weist der Anwalt darauf hin, dass der Halter nicht der Fahrer gewesen sei und wird das Verfahren daraufhin gegen diesen eingestellt, erhält der Verteidiger noch die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 5115 VV RVG i.V. mit Nr. 5109 oder 5111 oder 5113 VV RVG, wiederum je nach Höhe des Bußgeldes. Die zusätzliche Gebühr entsteht auch, wenn sich ein Bußgeldverfahren gegen den tatsächlichen Fahrer anschließt, da jedenfalls das Verfahren gegen den Halter beendet ist.  

     

    Gegen den Halter wird nicht ermittelt

    Anders verhält es sich dagegen, wenn gegen den Halter nicht ermittelt wird, sondern er – i.d.R. ausdrücklich als Zeuge – lediglich angeschrieben wird, weil man von ihm Auskunft haben möchte, wer gefahren ist. Solche Fälle kommen insbesondere vor, wenn Halter eine juristische Person oder wenn aus anderen Gründen ersichtlich ist, dass er nicht der Fahrer gewesen sein kann, etwa wenn das Frontfoto eine Frau ausweist, es sich bei dem Halter aber um einen Mann handelt. In der Praxis ist leider zu beobachten, dass auch hier unreflektiert die Tätigkeit eines Verteidigers abgerechnet wird. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil gegen den Halter gar kein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Zwar erklärt Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG die Vorschriften nach Teil 5 VV RVG für entsprechend anwendbar, wenn der Anwalt einen Zeugen vertritt; damit ist aber noch nicht gesagt, welche Gebühren anfallen.  

     

    Bloße Beratung