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  • 01.09.2008 | Bußgeldverfahren

    Rahmengebühren im OWi-Verfahren

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Zur Frage der Gebührenbemessung in verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldverfahren (LG Hannover 21.2.08, 48 Qs (OWi) 37/08, n.v., Abruf-Nr. 082524).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Anwalt, der den Betroffenen erfolgreich im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren verteidigt hat, kann keine Mittelgebühren beanspruchen. Die Gebührenrahmen in Teil 5 VV RVG gelten für die anwaltliche Verteidigung in sämtlichen Bußgeldverfahren. Dazu gehören nicht nur die Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, sondern auch Bußgeldverfahren nach Spezialgesetzen. Einfache Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG kann der Anwalt i.d.R. routinemäßig ohne großen Zeitaufwand bearbeiten. Eine Geldbuße von 50 EUR liegt im untersten Bereich des Gebührenrahmens. Nach ständiger Rechtsprechung des LG ist in OWi-Verfahren auch erst bei einer Verhandlungsdauer ab einer Stunde und bei Vernehmung von 3 bis 4 Zeugen von einer durchschnittlichen Hauptverhandlung auszugehen. Hier hat die Hauptverhandlung aber nur 8 Minuten gedauert.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist falsch. Auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt (vgl. Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbemerkung 5 Rn. 39 ff. m.w.N.). Im Übrigen ist auch bereits darauf hingewiesen worden, dass die Höhe der Geldbuße kein zulässiger Anknüpfungspunkt für die konkrete Bemessung der anwaltlichen Gebühren ist (vgl. RVG prof. 08, 54). Deshalb ist der Ansatz des LG Hannover unzutreffend. Auch die Ausführungen des LG zur durchschnittlichen Hauptverhandlungsdauer sind nicht korrekt. Hauptverhandlungen mit einer Dauer von einer Stunde sind in OWi-Verfahren die Ausnahme, sodass die durchschnittliche Dauer sicherlich erheblich unter dieser Zeitdauer liegt. Zutreffend wäre es gewesen, wenn das LG von einer durchschnittlichen Dauer von 15 bis 20 Minuten ausgegangen wäre.