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  • 04.10.2010 | Bußgeldverfahren

    Leidiges Thema: Kampf um die angemessene Höhe der Grundgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. Münster/Augsburg

    Auch im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind i.d. Regel die Mittelgebühren angemessen (AG Stadtroda 23.6.10, 5 OW 1043/10, Abruf-Nr. 103033).

     

    Sachverhalt

    Das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wurde von der Bußgeldstelle auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die Bußgeldstelle hat im Kostenfestsetzungsbescheid die Grundgebühr auf einen Betrag von 60 EUR gekürzt, ebenso die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren. Der dagegen gerichtete Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung (§ 108, § 62 OWiG) hatte Erfolg.  

     

    Entscheidung

    Nach Nr. 5100 VV RVG beträgt die Mittelgebühr unter Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 85 EUR. Die neuen Vergütungstatbestände des RVG staffeln die zu erstattenden Gebühren nach der Höhe der im Bußgeldverfahren verhängten Bußgelder. Lediglich Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße von weniger als 40 EUR sollen niedriger als durchschnittlich vergolten werden. Daher ist der Streit überholt, ob bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren i.d. Regel die Mittelgebühr anzusetzen ist. Gleiches gilt für die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG und für die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Auch hier ist eine Mittelgebühr anzusetzen, denn es handelte sich vorliegend um einen Durchschnittsfall.  

     

    Der Gesetzgeber hat das Gewicht der Sache durch die Vorgabe des Rahmens schon vorbewertet und dabei, wie aus der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 S. 3 VV RVG hervorgeht, gerade auch die Verkehrsordnungswidrigkeiten im Auge gehabt. Daher ist hier eine Kürzung unter Hinweis auf die Einfachheit der Sache nicht angezeigt. Die Gebühr als solche entsteht schon bei jeder Mitwirkung des Verteidigers im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens. Hier wurde erst nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Tätereigenschaft geprüft und festgestellt, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Es ist davon auszugehen, dass dies im Zusammenhang mit dem vom Verteidiger eingelegten Einspruch steht.