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  • 01.01.2006 | Bußgeldsachen

    Verwarnungsverfahren richtig abrechnen

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde das Verwarnungsverfahren gemäß §§ 56 ff. OWiG betreiben. Dieses Verfahren gehört zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG. Damit richten sich die Gebühren des Verteidigers nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Teils 5 VV RVG (Nr. 5101 ff. VV RVG).  

     

    Bestimmung der Gebührenhöhe bei der Verfahrens- und der Terminsgebühr

    Nrn. 5101 bis 5106 VV RVG sehen als Gebührenrahmen vor: Geldbuße von  

    • weniger als 40 EUR,
    • 40 bis 5.000 EUR und
    • mehr als 5.000 EUR.

     

    Der Gebührenrahmen richtet sich nach der Höhe der zuletzt festgesetzten Geldbuße, Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 1 VV RVG . Im Verwarnungsverfahren hat die Verwaltungsbehörde aber noch keine Geldbuße festgesetzt. Die Gebührenhöhe richtet sich hier nach dem mittleren Betrag der in der maßgeblichen Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße, Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 und S. 3 VV RVG.