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  • 03.03.2008 | Berichtigung

    Sozialrecht: Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    In RVG prof. 07, 179 haben wir über das Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs berichtet. In der Beispielsrechnung haben wir dabei versehentlich die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005 VV RVG vergessen. Die richtige Abrechnung lautet wie folgt:  

     

    Beispiel: Einigung mit vorangegangener Besprechung

    Rechtsanwalt R führt nach Klageerhebung mit der Behörde telefonische Vergleichsverhandlungen und erzielt eine Einigung, die anschließend schriftlich fixiert wird.  

     

    Lösung: Es entsteht eine Terminsgebühr, da die Einigung durch mündliche Verhandlungen i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV RVG vorbereitet worden ist (OVG Lüneburg RVG prof. 07, 84, Abruf-Nr. 071238).  

     

    Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG  

    250,00 EUR  

    Terminsgebühr Nr. 3106, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG  

    200,00 EUR  

    Einigungsgebühr Nrn. 1000, 1005 VV RVG  

    280,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    750,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    142,50 EUR  

     

    892,50 EUR  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 48 | ID 117893