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  • 31.05.2011 | Befriedungsgebühr

    Keine Befriedungsgebühr nach (ausgesetzter) Hauptverhandlung

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG entsteht nicht, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, diese ausgesetzt wurde und dann noch der Einspruch zurückgenommen wird (AG München 11.10.10, 275 C 22738/10, Abruf-Nr. 111780).

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene hat gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. Diese wurde ausgesetzt, weil auch nach Auffassung des Gerichts ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Nach dessen Eingang wurde erneut Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Betroffene nahm wegen des für ihn negativen Gutachtens den Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zurück. Der Verteidiger hat auch die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtsschutzversicherung hat diese nicht gezahlt. Die Klage hatte beim AG keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG ist nicht angefallen. Sie setzt voraus, dass durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat und nur ein weiterer entbehrlich wird.  

     

    Schon dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass „die“ Hauptverhandlung entbehrlich werden muss. Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Nr. 5115 Abs. 3 VV RVG ergibt sich, dass in einem Rechtszug die Hauptverhandlung insgesamt vermieden worden sein muss. Schließlich führt auch eine teleologische Auslegung zu keiner anderen Bewertung. Normzweck ist, die Mithilfe des Anwalts bei der Vereinfachung, Verkürzung und Erledigung des Strafverfahrens zu belohnen. Dieser Zweck wird erreicht, wenn die Hauptverhandlung in dem Zeitfenster entbehrlich wird, das die amtliche Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG vorsieht; also bevor ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat bzw. die Zeitgrenze nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG erreicht ist. Nicht erreicht wird dieser Zweck, wenn nur ein Termin entbehrlich wird. Eine andere Auslegung ist auch nicht der Entscheidung des OLG Bamberg NStZ-RR 07, 159 zu entnehmen. Denn dort wird ein Fall behandelt, in dem nach Aussetzen einer Hauptverhandlung an einer endgültigen Einstellung mitgewirkt und so eine erneute Hauptverhandlung vermieden wurde. Diese Situation ist nicht damit vergleichbar, dass nur ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.