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  • 02.03.2010 | Auslagen

    Notwendige Auslagen im Umfangsverfahren

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Kopierkosten in Höhe von rund 16.000 EUR für rund 105.000 Ablichtungen können in einem Umfangsverfahren erforderliche Auslagen i.S. des § 46 RVG sein (OLG Köln 11.12.09, 2 Ws 496/09, Abruf-Nr. 100491).

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war in einem „Umfangsverfahren“ dem Angeklagten als sog. Sicherungsverteidiger neben einem anderen Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er hat rund 105.000 Ablichtungen aus den Verfahrensakten erstellt und dafür gemäß Ziff. 7000 VV RVG netto rund 16.000 EUR zum Ausgleich angemeldet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat davon einen Betrag in Höhe von rund 10.500 EUR abgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren sind dem Rechtsanwalt die gesamten Fotokopierkosten gewährt worden. Auch die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei den geltend gemachten Fotokopierkosten handelt es sich um notwendige Auslagen i.S. des § 46 Abs. 1 RVG. Das wäre nur anders, wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Pflichtverteidiger noch in den Verfahrensstoff einarbeiten konnte, der Akteninhalt vollständig und verlässlich in digitalisierter Form vorgelegen hätte. Dann könnte der Pflichtverteidiger u.U. auf diese Form der Information über den Akteninhalt verwiesen werden und die Fertigung von Ablichtungen stellte sich dann als nicht erforderlich dar. Hier war jedoch nicht vom Vorliegen des vollständigen Akteninhalts in verlässlicher digitalisierter Form auszugehen. Ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden der Strafkammer standen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nämlich nur ein Teil der anklagerelevanten Fallakten in digitalisierter Form zur Verfügung. Die restlichen anklagerelevanten Fallakten wurden erst einige Monate nach Beginn der Hauptverhandlung digitalisiert.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Der (Pflicht) Verteidiger kann und darf nur dann auf digitalisierte Akten verwiesen werden, wenn diese vollständig vorliegen. Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, mit einer vollständigen Ablichtung der Akten zu arbeiten.