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  • Auslagen
    Abrechnung der Auslagen nach dem RVG
    von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
    Die Auslagentatbestände sind in §§ 25 bis 30 BRAGO geregelt. Beim RVG sind sie im Vergütungsverzeichnis 7. Teil Nrn. 7000 bis 7008 nebst Vorbemerkung 7 geregelt. Dazu im Einzelnen:
    Einige Regelungen bleiben unverändert
    Der in § 25 Abs. 1 BRAGO formulierte Grundsatz, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäfts- und Unkosten abgegolten werden, findet sich unverändert in der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 wieder.
    Nach Satz 2 bleiben die Regelungen über den Aufwendungsersatz aus dem Auftragsrecht (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) grundsätzlich anwendbar. Dies gilt schon heute nach allgemeiner Ansicht. Der Anwalt kann also weiterhin Auslagen für Gerichtskostenvorschüsse, Zeugenentschädigung o.ä. gegenüber dem Mandanten erstattet verlangen.
    Abs. 2 der Vorbemerkung 7 definiert den Begriff der Geschäftsreise in gleicher Weise wie § 28 Abs. 2 S. 2 BRAGO. Und Abs. 3 der Vorbemerkung 7 fasst §§ 29 und 30 BRAGO, also die Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte und die Verlegung der Kanzlei zusammen. Abweichungen von den BRAGO-Regelungen sind nicht beabsichtigt.
    Die Umsatzsteuererstattung (§ 25 Abs. 2 BRAGO) findet sich im RVG künftig unverändert in Nr. 7008 VV RVG.
    Bei der Dokumentenpauschale gibt es auch abweichende Regelungen
    Im Einzelnen muss Folgendes beachtet werden:
    Die Kopierpauschale bleibt der Höhe nach unverändert. Sie beträgt nach Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG
  • für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 EUR und
  • für jede weitere Seite 0,15 EUR.
    § 27 Abs. 2 BRAGO kommt zu diesen Beträgen nur durch einen Verweis auf die gerichtlichen Dokumentenpauschalen nach GKG-KV Nr. 9000.
    Die Dokumentenpauschale für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien bleibt wie bei § 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BRAGO erhalten. Nr. 7000 Ziff. 2 VV RVG gewährt pro Datei (unabhängig von deren Umfang) einen Betrag von 2,50 EUR. Sollten mehrere Dateien allein zum Zwecke erleichterter Versendung elektronisch zusammengepackt werden ("ZIP-Dateien"), ist nach dem Sinn der Regelung davon auszugehen, dass die Dokumentenpauschale für jede einzelne der in dem Paket enthaltenen Dateien separat anfällt. Sonst würde allein die erleichterte elektronische Versandweise eine nachteilige Auslagenerstattung nach sich ziehen.
    Sind Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung geboten, kann der Anwalt dafür die Ablichtungspauschale fordern (Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG, entspricht § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
    Die Ablichtungspauschale kann der Anwalt auch für Ablichtungen zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte erstattet verlangen. Es müssen aber mehr als 100 Ablichtungen gefertigt werden (Nr. 7000 Ziff. 1b VV RVG). § 27 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO stellt dagegen auf die Zahl der Gegner oder Beteiligten ab. Nach dem RVG soll allein die Zahl der notwendigen Ablichtungen ausschlaggebend sein, weil sich nicht (schon) aus der Zahl der Gegner, der weiteren Beteiligten oder der Auftraggeber ergibt, in welchen Fällen ein Ersatz wegen erhöhten Aufwands angezeigt ist. Auch bei nur einem Gegner, Auftraggeber oder einem weiteren Beteiligten kann es, z.B. bei einer umfangreichen Klage, erforderlich sein, viele Ablichtungen zu erstellen. Bei weniger als 100 Kopien ist der Gesetzgeber der Ansicht, sie seien mit den Gebühren abgegolten.
    Praxishinweis: Hier hilft nur der Abschluss einer Honorarvereinbarung:
    Formulierungsbeispiel: Fotokopierpauschale
    Auslagen für Ablichtungen werden nach Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG entschädigt. Wegen der noch unbekannten Anzahl der Ablichtungen vereinbaren die Parteien abweichend von der gesetzlichen Regelung dafür eine Pauschale von 20 EUR. Damit sind sämtliche Aufwendungen für Ablichtungen abgegolten. Frau/Herrn ... ist bekannt, dass die Gegenseite auch bei ihrem Unterliegen diese zusätzliche Pauschale nicht erstattet.
    Ort ..., Datum ... (Mandant) (Rechtsanwalt)
    Auch der Aufwand für Ablichtungen zur notwendigen Unterrichtung des Mandanten kann nur erstattet werden, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren (Nr. 7000 Ziff. 1c VV RVG).
    Die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten nach Nr. 7000 Ziff. 1d VV RVG bezieht sich auf sonstige Fälle, wenn die Ablichtungen im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, gefertigt werden. Dies entspricht § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber zusätzliche Kopien wünscht z.B.
  • für sich selbst,
  • zur Unterrichtung seiner Haftpflicht-Versicherung,
  • zur Unterrichtung seiner Rechtsschutz-Versicherung,
  • zur Unterrichtung mehrerer Dienststellen ,
  • zur Unterrichtung seines Arbeitgebers,
  • zur Information anderweitig vertretener Streitgenossen und
  • zur Unterrichtung von Behörden mit eigenem Interesse am Ausgang des Verfahrens wie Sozialamt oder Jugendamt.
    Erstattung von Porto- und Telefonkosten wurde nur leicht modifiziert
    Porto und Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen (Telefon, Fax, E-Mail) können, wie schon nach § 26 S. 1 BRAGO, konkret berechnet werden (Nr. 7001 VV RVG). Die Pauschale nach § 26 S. 2 BRAGO wird im RVG in Nr. 7002 VV RVG von 15 Prozent der Gebühren auf 20 Prozent der Gebühren angehoben. Der Höchstbetrag bleibt bei 20 EUR. Die niedrigere Beschränkung in Straf- und Disziplinarverfahren auf höchstens 15 EUR fällt weg. Hilfreich ist die Klarstellung, dass die Auslagenpauschale für jede Angelegenheit gesondert geltend gemacht werden kann.
    Fahrtkosten und Tagegelder werden zum Teil erhöht
    Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG enthalten die in §§ 28 bis 30 BRAGO geregelten Reisekosten. Die Kilometerpauschale bei Pkw-Benutzung erhöht sich von 0,27 EUR auf 0,30 EUR je Kilometer. Die Höhe der Kilometerpauschale wird damit an die Wegstreckenentschädigung angepasst, die ein Beamter für eine Dienstreise mit seinem Kfz erhält, das im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird. Ein Betrag in dieser Höhe wird auch steuerlich bei der Benutzung privater Kraftfahrzeuge anerkannt.
    Die Kosten bei der Benutzung anderer Verkehrsmittel können - wie bisher - voll erstattet verlangt werden, soweit sie angemessen sind.
    Tage- und Abwesenheitsgelder für Geschäftsreisen werden im RVG nach Nr. 7005 Ziff. 1 bis 3 VV RVG erhöht:
  • bei bis zu vier Stunden: 20 EUR (bisher: 15 EUR)
  • bei mehr als vier bis acht Stunden: 35 EUR (bisher: 31 EUR)
  • bei mehr als acht Stunden: 60 EUR (bisher: 56 EUR).
    Wie bislang nach der BRAGO kann bei Auslandsreisen zu den genannten Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden.
    Neu ist die Erstattung von Haftpflichtversicherungsprämien
    Einen neuen Auslagentatbestand schafft Nr. 7007 VV RVG. Danach ist eine im Einzelfall gezahlte Versicherungsprämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden in voller Höhe zu erstatten, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. EUR anfällt. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in § 22 Abs. 2 RVG. Grundsätzlich soll der entsprechende Betrag nach der Prämienberechnung des Versicherers maßgeblich sein. Ist die Prämienberechnung nicht aufgeschlüsselt, soll die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme ins Verhältnis zur Gesamtversicherungssumme gesetzt und die Prämie entsprechend aufgeteilt werden.
    Beispiel: Aufteilung der Prämie
    Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio. EUR, die Versicherungsprämie 100.000 EUR. Die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme steht im Verhältnis 70 : 100 zur Gesamtversicherungssumme. Die Prämie muss entsprechend aufgeteilt werden. Die für die Versicherungssumme über 30 Mio. EUR anzusetzende Versicherungsprämie steht damit ebenfalls im Verhältnis 70 : 100 zur Gesamtversicherungsprämie und umfasst 70.000 EUR. Dieser Betrag wäre nach Nr. 7007 VV RVG als besondere Auslage erstattungsfähig gegenüber dem Mandanten, sofern das Mandat einen Gegenstandswert von 100 Mio. EUR betrifft.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 03/2004, Seite 51
    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 51 | ID 106611