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  • 01.12.2006 | Aus den Gremien

    52. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern

    Die 52. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern (zur letzten Konferenz RVG prof. 06, 34) im März 06 in Celle ergab wieder einige interessante Beschlüsse zum Gebührenrecht. Dazu im Einzelnen:  

     

    Schwerpunktthema „Erfolgshonorare“

    Im Hinblick auf das Verbot des Erfolgshonorars in § 49b Abs. 2 BRAO steht eine Entscheidung des BVerfG bevor. Bei der Verfassungsbeschwerde einer Anwältin geht es darum, ob das absolute Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren bzw. das Verbot von quota litis-Vereinbarungen als Verstoß gegen die Berufsfreiheit und gegen Art. 12 GG aufzufassen ist. Das Gericht hat dazu einen Fragebogen an die Verbände der Anwälte versandt. Die Gebührenreferenten erörterten, wie sich eine mögliche Aufhebung des Verbots von Erfolgshonoraren auf das Rechts- und Vergütungssystem auswirken könnte. Im Ergebnis bestand weitgehend Einigkeit, dass sich diese Verbote verfassungsrechtlich kaum halten lassen. Verfassungsrechtliche Eckpunkte für eine Eingrenzung des Erfolgshonorars sind die Beibehaltung der PKH und der Grundsatz der Kostenerstattung durch die unterlegene Streitseite. Dies sollte dem Gesetzgeber auf den Weg gegeben werden, sofern das Verfassungsgericht einen gesetzlichen Änderungsauftrag erteilt. Ergebnis: „Es gibt kaum Argumente für das Verbot des Erfolgshonorars“.  

     

    „Übliche Vergütung“ nach § 612 Abs. 2 BGB

    Diskutiert wurde, wie die einzelnen Rechtsanwaltskammern ab dem 1.7.06 Anfragen nach der Höhe der „üblichen Vergütung“ nach § 612 Abs. 2 BGB in ihren Kammergutachten bewerten. Dabei wurde auch die Frage behandelt, ob § 14 Abs. 2 RVG auch auf die erst ab 1.7.06 bei fehlender Vergütungsvereinbarung vorgesehenen „üblichen Gebühren“ anzuwenden ist, also ob die Kammern bei gerichtlicher Anforderung auch in diesen Fällen verpflichtet sind, kostenlos ein Kammergutachten zu erstellen und die Einholung eines solchen Gutachtens für das Gericht obligatorisch ist. Dies wurde weitgehend bejaht.