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  • 01.07.2005 | Aus den Gremien

    50. Konferenz der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern

    Von der 50. Konferenz der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern im März 05 in Friedrichshafen ist Folgendes zu berichten (zur letzten Konferenz vgl. RVG prof. 05, 27):  

     

    1. Vergütungsvereinbarungen

    Die Arbeitsgruppe „Vergütungsvereinbarungen“ hat für die 51. Tagung der Gebührenreferenten im Herbst ein Konzept mit folgenden Themen angekündigt: Arten der Vergütungsvereinbarung, gesetzliche Grenzen einschließlich der Formerfordernisse, Vergütungsvereinbarungen bei Beratungshilfe, PKH und Pflichtverteidigung sowie vorzeitige Erledigung des Auftrags.  

     

    2. Rechtsschutzversicherungen

    Aus Anlass diverser Beschwerden von Rechtsschutzversicherern befassten sich die Gebührenreferenten mit der Frage, ob es eine Auskunftspflicht des Anwalts gegenüber Rechtsschutzversicherungen und Verpflichtungen zur Abrechnung von Vorschüssen gibt. Die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern sieht keinen Pflichtenverstoß in dem Nichtunterrichten der Rechtsschutzversicherungen. Nach dem Wortlaut von §§ 11 und 23 BORA ist der Mandant zu unterrichten, nicht seine Versicherung. Die Versicherung ist nicht der Gebührenschuldner des Anwalts i.S. des § 23 BORA. Deshalb besteht für den Anwalt weder eine Pflicht zur Abrechnung gegenüber der Versicherung noch zur Beantwortung diesbezüglicher Anfragen.