01.08.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Kosten der Nebenintervention
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptparteien Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (BGH 3.4.03, V ZB 44/02, n.v.). (Abruf-Nr. 031310)
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