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  • 01.08.2003 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Kosten der Nebenintervention

    | Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptparteien Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (BGH 3.4.03, V ZB 44/02, n.v.). (Abruf-Nr. 031310) |