01.06.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Die Vollmacht zum Abschluss einer Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform
Das LG Darmstadt hat in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch die Vollmacht eines Dritten zum Abschluss einer Honorarvereinbarung ebenso der Schriftform des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bedarf wie die nachträgliche Genehmigung der Vertretervollmacht (8.12.99, Az: 8 O 116/99, vergleiche ZAP 2000, 559 mit Anm. Scharf). Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
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