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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Dem Vertreter einer beklagten Anwaltssozietät steht Mehrvertretungszuschlag nach § 6 BRAGO zu

    | Die Mitglieder einer Anwalts-BGB-Gesellschaft sind eine Auftraggebermehrheit, wenn sie in einem Passivprozess aus einem früheren Mandatsverhältnis als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich durch ein Mitglied der Sozietät oder durch einen außenstehenden Anwalt vertreten lassen. Der dadurch angefallene Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO ist durch den unterlegenen Prozessgegner zu erstatten. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 6. April 2000 entschieden (Az: 10 B 30/00, n.v.). |