01.05.1996 · Fachbeitrag · Aktuelle Kostenrechtsprechung
Der Gegenstandswert einer Räumungsvollstreckung ist der Verkehrswert der herauszugebenden Wohung!
Für die Berechnung anwaltlicher Gebühren ist als Gegenstandswert einer Räumungsvollstreckung der Verkehrswert der herauszugebenden Sache heranzuziehen. Dies hat das OLG Koblenz mit Beschluß vom 22. März 1996 entschieden (Az.: 14 W 123/96). Damit legt das OLG Koblenz nunmehr neben dem OLG München eine weitere obergerichtliche Entscheidung vor, die unsere Auffassung bestätigt (siehe dazu Nrn. 4/94 und 1/96 von „BRAGO professionell“).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,30 € Monat