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  • 31.01.2011 | Adhäsionsverfahren

    Keine PKH für anschließendes Zivilverfahren?

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen und stattdessen den kostengünstigeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreiten würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Geschädigte seinen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend macht, obwohl er - anwaltlich vertreten - dieses Ziel auch im Adhäsionsverfahren hätte verfolgen können (OLG Rostock 10.6.10, 5 W 35/10, Abruf-Nr. 110225).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hat Gewährung von PKH für eine Klage auf Schmerzensgeld wegen versuchten Mordes beantragt. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei. Das Klageziel könne einfacher erreicht werden, indem der Antragsteller das Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO geltend macht. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG ist der Auffassung, dass es sich bei den beiden Möglichkeiten nicht um gleichwertige prozessuale Möglichkeiten handelt.  

     

    Übersicht: So begründet das OLG Rostock seine Entscheidung

    Zwar ist es ein rechtspolitisches Anliegen, dem Adhäsionsverfahren mehr Geltung zu verschaffen. Auch erlaubt es § 406 Abs. 1 S. 6 StPO dem Strafrichter, einen Antrag des Opfers auf Schmerzensgeld nur abzulehnen, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Auch ist richtig, dass das Adhäsionsverfahren zwar zunächst kostengünstiger ist.  

     

    Allerdings erhöht sich das Kostenrisiko, wenn das Strafurteil mit der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch vom Angeklagten und/oder der Staatsanwaltschaft angefochten und aufgehoben wird. Durchläuft der Antragsteller danach gleichwohl noch das Zivilverfahren, müsste er letztlich das Kostenrisiko für vier Instanzen tragen. Auch eine wesentliche zeitliche Verzögerung des Zivilverfahrens ist nicht zu besorgen, da der Zivilrichter zum Grund des Anspruchs häufig auf eine strafrechtliche Verurteilung Bezug nehmen und mit dieser Begründung häufig PKH-Anträge des Schädigers zurückweisen kann. Die notwendigen Feststellungen zur Höhe des Schmerzensgelds, die in vielen Fällen die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich machen, sind auch nach einer Grundentscheidung des Strafgerichts erforderlich. Zudem sind erfahrungsgemäß die Ansprüche eines Opfers einer Straftat mit der Zuerkennung eines Schmerzensgelds nicht ausgeschöpft. Vielmehr treten häufig Ansprüche auf Schadenersatz für materielle Schäden sowie ein Feststellungsantrag für zukünftige materielle und immaterielle Schäden hinzu.  

     

    Praxishinweis