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  • 02.12.2008 | Abschiebehaft

    Keine analoge Anwendung
    der §§ 42, 51 RVG in Abschiebungshaftsachen

    von RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster

    In Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach den Nrn. 6300 - 6303 VV RVG kann eine Pauschgebühr nach den §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt bzw. festgesetzt werden (OLG Celle 4.7.08, 22 W 1/08 P, n.v., Abruf-Nr. 083556).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war dem Betroffenen im Abschiebungshaftverfahren unter teilweiser Bewilligung von PKH als Beistand beigeordnet worden. Für seine Tätigkeiten hat er die Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV RVG abgerechnet. Er hat zudem beantragt, ihm für das weitere (Beschwerde)Verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 250 EUR zu bewilligen. Diesen Antrag hat das OLG abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach den allein in Betracht zu ziehenden § 42 Abs. 1, § 51 Abs. 1 RVG kommt eine Pauschgebühr in Betracht in Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz. Nach § 42 Abs.?4, § 51 Abs. 3 RVG gilt dies in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend.  

     

    Das Verfahren über die Freiheitsentziehung in Verfahren betreffend die Abschiebungshaft nach Maßgabe von § 62 AufenthG, § 1 FreihEntzG gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erkennbar nicht zu den hiermit abschließend bezeichneten Straf- und Bußgeldsachen. Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 42, 51 RVG auf Freiheitsentziehungssachen im Sinne von Nr. 6300 VV RVG kommt nicht in Betracht. Denn anders als im Rahmen der früheren Regelung in § 112 Abs. 4 BRAGO, die auch auf § 99 BRAGO verwiesen hat, sind §§ 42, 51 RVG im Rahmen der nun für Freiheitsentziehungen geltenden Regelungen der Nrn. 6300 ff. VV RVG nicht mehr erwähnt.