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  • 30.11.2010 | Abgeltungsbereich der Gebühren

    Abgrenzung Grundgebühr/Verfahrensgebühr

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    1. Jedes Ermittlungsverfahren ist so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall.  
    2. Erörtert der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage ausführlich mit seinem Mandanten, wird diese Tätigkeit nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der Verfahrensgebühr umfasst.  
    (LG Braunschweig 19.7.10, 7 Qs 22/10, Abruf-Nr. 103872)

     

    Sachverhalt

    Gegen den Beschuldigten waren 27 Ermittlungsverfahren anhängig, in denen der Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat. Später sind sie zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung hat der Rechtspfleger nur sieben Grundgebühren gewährt. Die Erinnerung hatte bezüglich der Grundgebühren Erfolg. Gegen den Beschluss des AG haben sowohl Staatskasse als auch Verteidiger Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg. Das LG hat seine Gebühren auf rund 10.200 EUR festgesetzt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG bestätigt die Auffassung des AG, dass die Grundgebühr 27-mal angefallen ist. Darüber hinaus bejaht das LG auch 27 Verfahrensgebühren. Anders als von der Staatskasse hilfsweise geltend gemacht sind die von dem Verteidiger erbrachten Tätigkeiten nicht jeweils durch die Grundgebühr abgegolten. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 4104 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren für eine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift bei Gericht. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie gilt damit für die gesamte Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren mit Ausnahme der Tätigkeiten, die durch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG abgegolten werden (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., Nr. 4104, 4105 VV Rn. 5 ff.). Zur Unterscheidung gilt:  

     

    • Die Verfahrensgebühr umfasst die Beratung des Mandanten und Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten.

     

    • Die Grundgebühr erfasst dagegen nur die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall sowie das erste Gespräch mit dem Mandanten, in dem dieser im Zweifel nur pauschal und überschlägig beraten wird.