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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Vorsteuern bei USt-Hinterziehung: Folgeprobleme Rechnungsvorlage und Besteuerungszeitraum

    | Nach neuer BGH-Rechtsprechung können Vorsteuern bei der Ermittlung des USt-Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Unklar ist dabei, ob dies auch Besteuerungszeitraum übergreifend gilt und stets die Vorlage einer Rechnung erforderlich ist. |

     

    Frage des Steuerberaters: Mein Mandant hat im Voranmeldungszeitraum Februar 2019 Ausgangsumsätze mit einer Steuerlast von 60.000 EUR nicht erklärt. Diesen lagen nicht erklärte Bezugsgeschäfte aus dem Voranmeldezeitraum Dezember 2018 (VoSt 30.000 EUR) und Januar 2019 (VoSt 30.000 EUR) zugrunde. Die Originalrechnung für das Bezugsgeschäft Dezember 2018 liegt seit 2018 vor. Die für Januar 2019 ist abhanden gekommen, es liegen jedoch andere objektive Nachweise hierzu vor. Welcher Steuerschaden ist strafrechtlich zugrunde zu legen?

     

    Antwort des Strafverteidigers: Mit seiner Rechtsprechungsänderung vom 13.9.18 (1 StR 642/17, DStR 18, 2696 = PStR 19, 4 f. ) hat der BGH neu festgelegt, dass VoSt beim Verkürzungsumfang unmittelbar mindernd anzusetzen sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegt. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG ‒ insbesondere die Vorlage einer Rechnung ‒ im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.

     

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