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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerhinterziehung als Erblast: Steuerhaftung und eigene (strafbewährte) Pflichtenverstöße des Erben

    von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, und RA Alexander Littich, LL.M., FA StR, FA StrR, ECOVIS L+C Landshut

    | Das unversteuerte Vermögen der Großmutter in der Schweiz war bis zum Versiegen der Selbstanzeige-Welle wegen Kapitalanlagen im Ausland lange Jahre ein Klassiker. Aber immer noch entscheiden sich Steuerpflichtige dazu, keine Selbstanzeige abzugeben, sondern das Problem an die Erben weiterzureichen, soweit nicht die Tatentdeckung durch die Behörden dem eigenen Ableben zuvorkommt. |

     

    Frage des Steuerberaters: Meine Mandantin, eine Witwe, die gemeinsam mit den beiden Kindern aus einer früheren Ehe des Erblassers, Erbin ihres Mannes geworden ist, hat mich aufgesucht. Die Kinder aus früherer Beziehung wüssten über die aktuellen Vermögensverhältnisse wenig und hätten sie zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert. Sie selbst wisse von Einkünften ihres Mannes aus der Vermietung von Wohnungen im In- und Ausland, die allesamt nie steuerlich im Inland erklärt worden seien. Nun, da sie von den Erben aufgefordert wurde, den Nachlasswert bekannt zu geben, fragt sie, was sie mit den Einkünften aus den Auslands- und Inlandsimmobilien ihres verstorbenen Mannes machen soll und wie künftig damit zu verfahren ist.

     

    Antwort des Strafverteidigers: Obwohl es im deutschen Recht keinen normierten gesetzlichen Anspruch eines Miterben auf Auskunft über den Nachlass und dessen Umfang gegenüber weiteren Miterben gibt, besteht ein solcher Anspruch nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) dennoch, wenn diese in entschuldbarer Weise keinen Überblick über den Nachlass haben und der Miterbe diese Informationen ohne Weiteres erteilen kann. Da der Verstorbene seine Immobilien und die Einkünfte aus der Vermietung nicht nur vor dem Fiskus, sondern auch vor den weiteren Erben ‒ außer der Witwe ‒ geheimhielt, ist ein Auskunftsanspruch der Kinder daher begründet.

     

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