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  • · Fachbeitrag · Zollrecht nicht bestimmt genug?

    Verkürzung von Antidumpingzöllen bei der Einfuhr chinesischer PV-Module

    von RA Dr. Hendrik Schöler, LL.M., FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Kiel

    | Auf die Einfuhr von chinesischen Photovoltaikmodulen wurden in der EU zeitweise Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben. Wegen vermeintlich falscher Angaben zu den Kaufpreisen sind Ermittlungsverfahren anhängig. Große Beachtung fand das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 5.5.21 (dazu Möller/Retemeyer, PStR 22, 112 ff.), mit dem die Beschuldigten von den Vorwürfen des gewerbsmäßigen Schmuggels bzw. der Steuerhehlerei freigesprochen wurden. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. |

    1. Hintergrund

    In Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen aus der Photovoltaikbranche wird den Verantwortlichen zumeist gewerbsmäßiger Schmuggel und Zollhehlerei vorgeworfen, §§ 370, 373, 374 AO: Denn bei der Einfuhr von Solarmodulen aus der Volksrepublik China sollen gegenüber den Zollbehörden falsche Preisangaben gemacht und dadurch Antidumping- und Ausgleichszoll sowie Einfuhrumsatzsteuer verkürzt worden sein. Die Sachverhalte werfen Rechtsfragen auf, insbesondere mit Bezug zum Europa- und zum WTO-Recht. Aber auch das verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Bestimmtheitsgebot ist betroffen, wenn die Strafbarkeit letztlich an Regelungen anknüpft, die für den Rechtsanwender praktisch nicht in Erfahrung zu bringen sind. Dies betrifft insbesondere den sog. Mindesteinfuhrpreis, den nicht zu unterschreiten sich die Hersteller der Solarmodule bei der Einfuhr in die EU gegenüber der Kommission verpflichteten. Der BGH musste sich jetzt damit auseinandersetzen, ob unter diesen Umständen die Grenzen der Strafbarkeit sicher vorhersehbar sind angesichts des Blankettcharakters des Steuer- bzw. Zollstrafrechts.

    2. Urteil des BGH vom 6.9.22

    Der BGH hat einen Verstoß der Antidumping-Regelungen gegen Art. 103 Abs. 2 GG abgelehnt (BGH 6.9.22, 1 StR 389/21, Abruf-Nr. 231763).

     

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