· Fachbeitrag · Vertrauensschutz
BGH: Das sind die Grenzen des Vertrauensschutzes beim formellen Geschäftsführer
von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht
Der BGH hat über einen in der steuerstrafrechtlichen Praxis hochrelevanten Grenzfall zwischen formaler Organverantwortung und tatsächlich nur untergeordneter Einbindung in das Unternehmen entschieden. Der Senat hat klargestellt, dass die Verneinung bedingten Vorsatzes bei einem formellen Geschäftsführer besonders sorgfältig zu begründen ist. Weder die Einschaltung eines Steuerberaters, ein familiäres Vertrauensverhältnis noch mangelnde Sprach- und Lesekompetenz führen automatisch zu einem Freispruch.
Sachverhalt
Der A war ungelernte Servicekraft in Spielhallen einer GmbH. Er arbeitete dort seit November 2011. Seine Aufgaben beschränkten sich im Wesentlichen darauf, Tee und Kaffee auszuschenken sowie gelegentliche Hilfstätigkeiten. Mit der kaufmännischen Steuerung des Unternehmens war er nicht befasst. Insbesondere war er weder für die Buchhaltung noch für die Auslesung der Geldspielgeräte zuständig. Er verfügte nur über rudimentäre Sprachkenntnisse und konnte Deutsch weder lesen noch schreiben. Am 30.8.12 wurde er auf Wunsch seines Schwagers, der Gesellschafter der GmbH war, zum Geschäftsführer (GF) der GmbH bestellt. Ihm wurde erklärt, es handele sich im Wesentlichen um eine Formsache und seine Rolle werde sich nicht ändern. Die Gesellschafter haben auch nach seiner Bestellung faktisch die Geschäfte geführt.
In den Jahren 2011 bis 2015 wurden die Umsätze sämtlicher Geldspielgeräte über manipulierte Auslesestreifen verkürzt erfasst. Betroffen war insbesondere der für Gewinn und Bruttoumsatz maßgebliche „Saldo II“. Die unrichtigen Auslesestreifen gingen in die Buchführung der GmbH ein. Der Steuerberater (StB) übernahm die Daten ungeprüft. Die auf dieser Grundlage erstellten Steuererklärungen wurden dem A anschließend zur Unterschrift vorgelegt. Auf seine Nachfrage wurde ihm jeweils versichert, die Erklärungen seien inhaltlich zutreffend und könnten unterschrieben werden. Der A unterzeichnete daraufhin für die Jahre 2011 bis 2015 die Erklärungen zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Aufgrund dieser unrichtigen Erklärungen wurden Steuern in einem Gesamtumfang von 1.362.916,28 EUR zu niedrig festgesetzt. Für die Jahre 2016 und 2017 gab der A hingegen keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen mehr ab, obwohl er wusste, dass insoweit jährliche Erklärungspflichten bestanden. Dadurch wurden in diesen Jahren nach den Feststellungen jedenfalls 471.640,08 EUR an Steuern hinterzogen.
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