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  • · Fachbeitrag · Verjährungsunterbrechung

    Amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschluss wirkt verjährungsunterbrechend

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die unmittelbar vor Ablauf der relativen Verjährung ergeht, wirkt auch dann verjährungsunterbrechend, wenn deren Vollziehung erst später beabsichtigt ist. Das hat das LG Stuttgart entschieden.

     

    Sachverhalt

    Die Straf- und Bußgeldsachenstelle (BuStra) des FA S führte gegen den Beschwerdeführer (B) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung betreffend die Jahre 2017 bis 2019 durch. B war zwischen 2016 und Mitte 2020 Geschäftsführer der D GmbH. Am 21.3.19 fand in drei Filialen der D GmbH eine sog. Kassennachschau statt. Im Rahmen der Auswertung der dabei erhobenen Daten konnten Mängel in den jeweiligen Kassenführungen festgestellt werden. Nach Ansicht des FA ergab sich hieraus der Verdacht, dass Differenzbeträge bislang nicht versteuert wurden. Auf Antrag des FA ordnete das AG mit Beschluss vom 15.2.24 die Durchsuchung der Geschäftsräume des mandatierten Steuerberatungsbüros sowie die Sicherstellung eventuell vorgefundener Beweismittel an. Am 17.6.24 beantragte das FA den Erlass weiterer Durchsuchungsbeschlüsse; dies wurde durch das Gericht mangels hinreichender Konkretisierung zunächst zurückgewiesen, einige Tage später aber umgesetzt. Die Beschlüsse vom 26.6.24 wurden am 16.7.24 vollstreckt. Mit Schreiben vom 14.12.24 beantragte der Verteidiger des B mit seiner Beschwerde erfolglos die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe bzw. Löschung der anlässlich dieser Durchsuchung im Steuerberatungsbüro sichergestellten Daten für das Veranlagungsjahr 2017, da bezüglich dieses Jahres strafrechtliche Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde ist unbegründet (LG Stuttgart 16.4.25, 6 Qs 2/25, Abruf-Nr. 251194). Die richterliche Bestätigung der Sicherstellung der Daten betreffend den Veranlagungszeitraum 2017 ist rechtmäßig. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbeschluss auch weiterhin vor, weil gegen B ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten (Hinterziehung von Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2017 bis 2019) vorliegt. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers des B sind etwaige Straftaten im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 2017 noch nicht strafrechtlich verjährt.